§4 Ziffer 10 KDG definiert „Auftragsverarbeiter“ als eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Die Auftragsverarbeitung erfolgt regelmäßig weisungsgebunden an die Vorgaben des Auftraggebers (Verantwortlicher). Außerdem hat ein Auftragsverarbeiter oder Auftragnehmer (früherer Begriff für die gleiche Tätigkeit) kein eigenes Interesse an der Verarbeitung.
Bei vielen Verarbeitungen ist die Einordnung in diese Regelung gemäß § 29 KDG sehr deutlich, wie bei folgenden Dienstleistungen:
Heizkostenabrechnung
Betriebskostenabrechnung
Altpapier- und Akten-Entsorgung, wenn diese ungeschreddert sind
IT-Wartung, IT-Fernwartung und IT-Entsorgung (wegen der Möglichkeit der Einsichtnahme)
Wartung/Entsorgung Multifunktionsgeräte (Drucker/Scanner/Kopierer/Fax), die eine interne Festplatte oder ein Adressbuch haben
Hosting der Website
Software KaPlan (wegen der Möglichkeit der Einsichtnahme)
Bearbeitung und Versand von Drucksachen
Newsletter-Versand
Erfolgt eine Dienstleistung dagegen durch einen Verarbeiter, der ein eigenes Interesse daran hat, so liegt keine Auftragsverarbeitung vor. Beispiele dafür sind:
Personalvermittlung
Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern wie Steuerberater oder Rechtsanwälte
Hausverwaltung
Post- und Paketdienste
Bisweilen ist die Abgrenzung auch schwierig. Nimmt ein Altpapierentsorger ungeschredderte Unterlagen entgegen, die personenbezogene Daten enthalten, so liegt eine Auftragsverarbeitung vor, denn Löschen bzw. Vernichten ist auch eine Verarbeitung im Sinne des Gesetzes. Bekommt er die Unterlagen hinreichend geschreddert (Partikelschnitt), so liegt keine Auftragsverarbeitung vor, weil die personenbezogenen Daten bereits vernichtet sind.
Fällt eine Dienstleistung in die Kategorie der Auftragsverarbeitung, so muss sie gemäß § 29 KDG durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) fixiert werden. Dieser Vertrag muss schriftlich abgefasst werden, selbst wenn für die eigentliche Dienstleistung nur ein mündlicher Vertrag existiert. Zu „schriftlich“ gehört auch ein rein elektronisches Format (PDF).